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BFH: Mietvertrag mit eigenem Kind...


Der Bundesfinanzhof (BFH) erkennt die Werbungskosten bei der Vermietung von Wohnungen von Eltern an ihre erwachsenen Kinder weiter nur unter bestimmten Voraussetzungen an. Stellt die Überlassung des Wohnraums eine Form des Unterhalts dar, muss das Mietverhältnis einem sogenannten Fremdvergleich, d.h. der Vermietung an eine fremde Person, standhalten. Ist dies nicht der Fall, können keine Werbungskosten geltend gemacht werden, so der Finanzgerichtshof (Urteil vom 16. Februar 2016, Az. IX R 28/15). In dem Fall überließ ein Vater eine Mietwohnung seiner Tochter, die sich noch in der Ausbildung bzw. Studium befand. Bei seinen Einkünften aus Vermietung machte er auch anteilig Werbungskosten für die Wohnung seiner Tochter geltend. Das Finanzamt (FA) verweigerte die Anerkennung. Nach Ansicht der Steuerbehörde habe es sich nicht um ein Mietverhältnis gehandelt, so habe der Vater die Verrechnung von Barunterhalt an seine Tochter mit der Mietzins- und Nebenkostenforderung nicht glaubhaft gemacht. Nachdem das Finanzgericht dem FA Recht gab, wendete sich der Mann mit seiner Revision zum BFH. Laut Auffassung des Vaters sei das Mietverhältnis „wie unter Fremden" geschlossen und durchgeführt worden, daher könne er Werbungskosten ansetzen. Finanzgerichtshof bleibt seiner Linie treu Der BFH verweist in dem Urteil auf seine ständige Rechtsprechung, wonach Mietverträge unter nahe stehenden Personen „in der Regel der Besteuerung nicht zu Grund zu legen sind", wenn Gestaltung und Durchführung nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (Urteil vom 7. Mai 1996, Az. IX R 69/94). Nach Ansicht des Senats ist das FA zurecht davon ausgegangen, dass der Vater keine Absicht hatte, durch die Vermietung der Wohnung Einkünfte nach § 21 EstG zu erzielen. Laut dem Finanzhof hielt das Mietverhältnis auch nicht einem Fremdvergleich stand. Denn ein Dritter hätte die laufende Verrechnung von Mietzins mit Gegenansprüchen nur dann hingenommen, wenn die Höhe dieser Ansprüche und deren Fälligkeit für ihn klar ersichtlich gewesen wäre. Eine solche schriftliche Abrechnung habe der Kläger jedoch niemals vorgelegt, so der BFH, der die Revision zurückwies. [Quelle: immobilien-zeitung.de]

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