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Betriebskostenabrechnung...


Der Vermieter einer Eigentumswohnung kann die Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter auch dann wirksam erstellen, wenn die zugrunde liegende Jahresabrechnung von der WEG noch nicht per Beschluss genehmigt worden ist. Laufend entstehende Kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung sind bei der Vermietung einer Eigentumswohnung nicht erst dann angefallen, wenn die Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung beschlossen haben. Zwar entsteht hinsichtlich der die Vorschüsse nachdem Wirtschaftsplan übersteigenden Abrechnungsspitze die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers zur Kostentragung nicht schon mit der Entstehung der Kosten, sondern erst mit der Genehmigung der Jahresabrechnung per Beschluss. Dieser Beschluss der Wohnungseigentümer entfaltet jedoch gegenüber einem Dritten, wie etwa Mietern, keine Bindung. Die Frage des laufenden Entstehens und des Anfallens der Betriebskosten für die vermietete Eigentumswohnung ist damit unabhängig hiervon nach den Grundsätzen des Wohnraummietrechts und dem Inhalt des konkreten Mietverhältnisses zu beurteilen. Der Mieter kann den Vermieter demnach nicht darauf verweisen, dieser dürfe die Betriebskosten ohne einen WEG-Beschluss über die Jahresabrechnung nicht abrechnen und ansetzen und der Mieter habe deshalb insoweit eine Betriebskostennachforderung nicht zu zahlen. (BGH, Beschluss v. 14.3.2017, VIII ZR 50/16)

Praxistipp: Das Fehlen eines WEG-Beschlusses über die Jahresabrechnung berechtigt den Vermieter einer Eigentumswohnung auch nicht, die Abrechnungsfrist von einem Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums zu überschreiten. Das hat der BGH im Januar klargestellt (Urteil v.25.1.2017, VIII ZR 249/15). [Quelle: Der Verwalterbrief 06/2017]

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